Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs für das Unternehmen:

Netconnect IT e.U (Kurz: Netconnect)
Reininghausstraße 10/3/146
8020 Graz
Österreich

Vertretungsberechtigt: Kevin Filzwieser
T: +43 0 316 84 13 29
E: office@netconnect.at 
Impressum: https://netconnect.at/impressum 

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Netconnect über denselben Gegenstand.

1.2 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgefasst und vom Auftragnehmer firmenmäßig gezeichnet sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Allgemeines

2.1 Netconnect und der Auftraggeber nennen jeweils einen Ansprechpartner, dessen Erklärungen und Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind.

2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Netconnect bei seiner Auftragsdurchführung nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt Netconnect kostenlos und termingerecht alle für die Leistungen erforderlichen Beistellungen (Mitarbeiter des Auftraggebers, Unterlagen, Daten und Informationen) zur Verfügung.

3. Leistung

3.1 Netconnect erbringt für den Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort durch Spezialisten (seien es Angestellte von Netconnect oder Subunternehmer) – nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt.

3.2 Die Leistungen werden, je nach den Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten von Netconnect durchgeführt. Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so sind dem Mitarbeiter von Netconnect ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von Netconnect während der Leistungserbringung ungehinderten Zutritt erhalten und angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.

3.3 Sollte Netconnect an der Durchführung seiner Leistungen gehindert oder zeitlich behindert werden, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist Netconnect berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.

3.4 Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anforderungen und Informationen bzw. durch zur Verfügung gestellte Unterlagen des Auftraggebers entstehen, können nicht zum Verzug von Netconnect führen.

4. Abnahme

4.1 Die erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistung in Rechnung gestellt.

4.2 Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist Netconnect berechtigt, nach Teilabnahme Teilrechnungen zu legen.

4.3 Sofern eine Abnahme oder Teilabnahme vereinbart ist, wird Netconnect nach Erbringung der jeweiligen Leistungen die Abnahmebereitschaft erklären. Der Auftraggeber wird die erbrachten Arbeiten in einem angemessenen Zeitraum, jedoch längstens innerhalb von 4 Wochen überprüfen und die Abnahme bestätigen und/oder Mängel schriftlich an Netconnect melden.

4.4 Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach erklärter Abnahmebereitschaft als abgenommen.

4.5 Sofern keine Abnahme vereinbart ist, gilt die Erbringung der Leistung als Abnahme.

5. Gewährleistung

5.1 § 933b ABGB (Regressrecht) findet keine Anwendung.

5.2 Die Gewährleistungspflicht läuft ab Abnahme durch den Auftraggeber. Mängelrügen sind nur gültig, sofern sie nachvollziehbare Mängel betreffen und nicht auf unsachgemäße Nutzung der Leistungen seitens des Auftragsgebers oder Dritter zurückzuführen sind.

5.3 Für im Leistungsumfang enthaltene Produkte externer Hersteller ist Netconnect lediglich verpflichtet, Gewährleistung und Garantie der Hersteller an den Auftraggeber abzutreten.

6. Haftung

6.1 Netconnect haftet dem Auftraggeber für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) bis zur Höhe von EUR 70.000,- je Schadensereignis. Weitergehende Ansprüche gegen Netconnect und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

6.2 Alle Schadensersatzansprüche gegen Netconnect und seine Erfüllungsgehilfen verlieren 6 Monate nach Eintritt des Schadenereignisses ihre Gültigkeit.

6.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.

7. Rücktritt

7.1 Setzt der Auftraggeber Handlungen, die Netconnect zum Vertragsrücktritt berechtigen, oder storniert der Auftraggeber den Auftrag, hat Netconnect jedenfalls das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Gebühr in der Höhe von 20 % der noch nicht erbrachten Leistungen des Auftrags zu verrechnen.

8. Zahlung

8.1 Die Zahlung der von Netconnect gelegten Rechnungen erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei. Außer es wurde in der Angebotslegung und Angebotsbestätigung anders beschrieben. 

8.2 Im Falle eines Zahlungsverzuges von mehr als zwei Wochen ist Netconnect nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

8.3 Bei Zahlungsverzug können dem Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet werden.

8.4 Indexanpassung: Entgelte für laufende Leistungen unterliegen jeweils zu Beginn des Kalenderjahres einer Anpassung nach VPI 2000. Durch Vergleichen der für Oktober des Vorjahres veröffentlichten Indexzahl mit der für das laufende Entgelt gültigen Indexzahl wird eine etwaige Anpassung ermittelt. Sofern die Differenz der Indexzahlen 5% übersteigt, werden die laufenden Entgelte um diesen Prozentsatz angepasst und die Indexzahl Oktober Vorjahr als neue Basis für die laufenden Entgelte vermerkt. Die Auswirkung dieser Wertsicherungsklausel tritt jährlich von selbst ein, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien bedarf.

9. Rechte an Entwicklungen

9.1 Der Auftraggeber und Netconnect sichern zu, dass bei den von ihnen für die Durchführung der Leistung zur Verfügung gestellten Werken keine Urheber- und/oder sonstige Rechte verletzt werden.

9.2 Wird Software für den Auftraggeber erstellt, gehen die Rechte am individuellen Teil der Software an den Auftraggeber über.

10. Datenschutz

10.1 Netconnect verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

10.2 Netconnect und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht, solange der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.

11. Sonstiges

11.1 Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für Steuern und Abgaben zwischen Vertragsabschluß und Erbringung der Leistung bedingt eine entsprechende Anpassung der Preise.

11.2 Die Vertragspartner können nur mit anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

11.3 Es gilt österreichisches Recht; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Firmengericht: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz

11.4. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu Netconnect Verträgen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.